Erbe-Steuer Rechner

Berliner Testament vs. einzelne Erbeinsetzungen

- Das Berliner Testament setzt zuerst den Ehegatten als Alleinerben ein, danach die Kinder als Schlusserben, was Erbschaftssteuer-Freibeträge der Kinder verschenkt. - Einzelne Erbeinsetzungen verteilen das Vermögen direkt zwischen Ehegatten und Kindern und nutzen Freibeträge dopp

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Zusammenfassung

  • Das Berliner Testament setzt zuerst den Ehegatten als Alleinerben ein, danach die Kinder als Schlusserben, was Erbschaftssteuer-Freibeträge der Kinder verschenkt.
  • Einzelne Erbeinsetzungen verteilen das Vermögen direkt zwischen Ehegatten und Kindern und nutzen Freibeträge doppelt.
  • Bei Vermögen über 600.000 Euro pro Kind ist das Berliner Testament steuerlich meist ungünstig, kleinere Vermögen erleiden weniger Schaden.

Was das Berliner Testament eigentlich regelt

Das Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern (Paragraph 2269 BGB). Es regelt zwei Stufen:

  1. Der erstversterbende Partner setzt den überlebenden Partner als Alleinerben ein
  2. Beim Tod des überlebenden Partners erben die Kinder gemeinsam als Schlusserben

Die Idee dahinter ist sozial verständlich: Der überlebende Partner soll versorgt sein und nicht mit Kindern um den Nachlass streiten müssen. Steuerlich entstehen aber zwei Erbfälle in zwei Generationen, ohne dass die Kinder beim ersten Erbfall ihre Freibeträge nutzen können.

Steuerlicher Nachteil: das verschenkte Freibetragsspiel

Beim ersten Erbfall (Tod des Ehemanns, Ehefrau erbt alles) wird nur der Freibetrag der Ehefrau (500.000 Euro) genutzt. Die Kinder werden enterbt und haben nur einen Pflichtteilsanspruch, der oft nicht geltend gemacht wird, weil das gegen den Wunsch des verstorbenen Elternteils ginge.

Beim zweiten Erbfall (Tod der Ehefrau, Kinder erben alles) wird zwar der Freibetrag der Kinder genutzt (400.000 Euro pro Kind, je 400.000 Euro vom Vater UND von der Mutter wären möglich gewesen), aber jetzt nur einmal: vom überlebenden Elternteil. Die 400.000 Euro Freibetrag, die jedes Kind vom verstorbenen Elternteil hätte nutzen können, sind verloren.

Rechenbeispiel 1: Berliner Testament bei 1,5 Mio Euro Vermögen

Ein Ehepaar besitzt insgesamt 1,5 Mio Euro Vermögen (jeder Ehegatte rechtlich 750.000 Euro). Es gibt zwei Kinder.

Berliner Testament:

Erster Erbfall (Vater stirbt zuerst, Mutter erbt seine 750.000 Euro):

  • Ehegattenfreibetrag: 500.000 Euro
  • Versorgungsfreibetrag: 256.000 Euro
  • Steuerlicher Erwerb: 750.000 Euro
  • Nach Freibeträgen: null bis -6.000 Euro
  • Erbschaftssteuer: null

Zweiter Erbfall (Mutter stirbt 10 Jahre später, Kinder erben gemeinsam 1,5 Mio Euro):

  • Jedes Kind erbt 750.000 Euro
  • Freibetrag je Kind: 400.000 Euro (nur einmal, von der Mutter)
  • Steuerpflichtiger Erwerb pro Kind: 350.000 Euro
  • Steuersatz Steuerklasse I bei 350.000 Euro: 15 Prozent
  • Erbschaftssteuer pro Kind: 52.500 Euro
  • Gesamtsteuer beider Kinder: 105.000 Euro

Einzelne Erbeinsetzungen:

Erster Erbfall (Vater stirbt zuerst, Aufteilung: Mutter 50 Prozent, Kinder je 25 Prozent):

  • Mutter erbt 375.000 Euro: voll im Freibetrag, keine Steuer
  • Jedes Kind erbt 187.500 Euro: voll im Freibetrag (400.000 Euro), keine Steuer
  • Gesamtsteuer erster Erbfall: null

Zweiter Erbfall (Mutter stirbt 10 Jahre später mit ihrem Vermögen von 375.000 Euro vom Mann plus eigenem Vermögen 750.000 Euro = 1.125.000 Euro, das jetzt an die Kinder geht):

  • Jedes Kind erbt 562.500 Euro
  • Freibetrag (zweite Periode, da 10 Jahre seit erster Schenkung/Erbschaft): 400.000 Euro
  • Steuerpflichtiger Erwerb pro Kind: 162.500 Euro
  • Steuersatz Steuerklasse I bei 162.500 Euro: 11 Prozent
  • Erbschaftssteuer pro Kind: 17.875 Euro
  • Gesamtsteuer zweiter Erbfall: 35.750 Euro

Vergleich:

  • Berliner Testament: 105.000 Euro Gesamtsteuer
  • Einzelne Erbeinsetzungen: 35.750 Euro Gesamtsteuer
  • Ersparnis durch Aufteilung: 69.250 Euro

Rechenbeispiel 2: Berliner Testament bei kleinerem Vermögen

Ein Ehepaar besitzt 600.000 Euro Vermögen, zwei Kinder.

Berliner Testament:

Erster Erbfall (Vater stirbt, Mutter erbt seine 300.000 Euro): Freibetrag 500.000 Euro, keine Steuer.

Zweiter Erbfall (Mutter stirbt 10 Jahre später, Kinder erben 600.000 Euro):

  • Jedes Kind erbt 300.000 Euro
  • Freibetrag: 400.000 Euro pro Kind
  • Steuer: null

Einzelne Erbeinsetzungen:

Bei kleinerem Vermögen passt alles in die Freibeträge, egal wie verteilt. Steuerlicher Vorteil: keiner.

Das Berliner Testament ist bei kleinem bis mittlerem Vermögen meist neutral. Schaden entsteht erst, wenn die Erbteile pro Kind den Freibetrag von 400.000 Euro deutlich übersteigen.

Wann das Berliner Testament passt

Trotz der steuerlichen Nachteile gibt es Gründe, die für ein Berliner Testament sprechen:

  1. Versorgung des überlebenden Partners hat höchste Priorität: Der überlebende Partner soll nicht mit Kindern um Geld oder Immobilien verhandeln müssen
  2. Vermögen unter 800.000 Euro: Steuerlich oft kein Schaden, weil Freibeträge ohnehin alles auffangen
  3. Konfliktreiche Kinder-Konstellation: Schutz vor Streit zwischen Stiefgeschwistern oder zerstrittenen Geschwistern
  4. Familienheim als Hauptvermögen: greift ohnehin Familienheim-Privileg, dann fast kein steuerlicher Nachteil

Wann einzelne Erbeinsetzungen besser sind

Einzelne Erbeinsetzungen sind sinnvoll, wenn:

  • Das Familienvermögen 1 Mio Euro übersteigt
  • Kinder bereits volljährig und finanziell verantwortungsvoll sind
  • Der überlebende Partner gut versorgt ist (Rente, eigene Immobilie, Erbe von anderer Seite)
  • Liquide Vermögensteile vorhanden sind, die direkt an Kinder gehen können

Die Aufteilung muss nicht 50:50 zwischen Ehegatte und Kindern liegen. Es ist auch möglich, dem Ehegatten zum Beispiel 70 Prozent und den Kindern je 15 Prozent zukommen zu lassen. Hauptsache, die Freibeträge werden auf beide Erbgänge verteilt.

Pflichtteilsstrafklausel im Detail

Die häufigste Klausel im Berliner Testament ist die Pflichtteilsstrafklausel. Sie soll verhindern, dass die Kinder beim Tod des ersten Elternteils ihren Pflichtteil einfordern und damit den überlebenden Ehegatten in Liquiditätsschwierigkeiten bringen. Typische Formulierung:

"Wer beim Tod des erstversterbenden Elternteils seinen Pflichtteil verlangt, wird auch beim Tod des überlebenden Elternteils auf den Pflichtteil beschränkt."

Wirkung: Wer beim ersten Erbfall den Pflichtteil einfordert (in Geld), bekommt beim zweiten Erbfall nur den Pflichtteil, nicht das gesetzliche Erbteil. Bei zwei Kindern und gesetzlicher Erbfolge wäre das gesetzliche Erbteil 50 Prozent, der Pflichtteil 25 Prozent. Differenz: 25 Prozent vom Nachlass, was bei 1 Million Euro Nachlass 250.000 Euro pro Kind kostet.

Die Klausel ist juristisch wirksam, sofern sie korrekt formuliert ist. Sie schützt den überlebenden Ehegatten und schreckt Kinder ab, voreilig Pflichtteilsforderungen zu stellen. Sie ändert aber nichts am steuerlichen Nachteil der einfachen Erbenkette.

Modifiziertes Berliner Testament

Eine Zwischenlösung ist das modifizierte Berliner Testament: Der überlebende Partner wird Vollerbe, die Kinder bekommen ein Vermächtnis (zum Beispiel einen Geldbetrag in Höhe des Freibetrags) sofort beim ersten Erbfall.

Beispiel mit 1,5 Mio Euro Vermögen:

  • Erstes Erbfall: Mutter wird Alleinerbin, jedes Kind erhält ein Vermächtnis von 400.000 Euro aus dem Nachlass
  • Vermächtnisse fallen den Kindern unmittelbar zu, sie nutzen den Freibetrag vom Vater
  • Verbleibendes Erbe für die Mutter: 750.000 Euro minus 800.000 Euro Vermächtnis = negativ, also: weniger Vermächtnis

Anpassung: Vermächtnis je Kind 350.000 Euro (im Freibetrag), Mutter erbt rest. So nutzt jedes Kind 350.000 Euro Freibetrag, Mutter erbt 50.000 Euro. Beim zweiten Erbfall haben die Kinder noch je 50.000 Euro Restfreibetrag.

Diese Variante kombiniert Versorgung des Partners (er bleibt Alleinerbe der Hauptmasse) mit Freibetrags-Nutzung der Kinder.

Pflichtteils-Aspekt

Beim Berliner Testament werden die Kinder beim ersten Erbfall enterbt und haben einen Pflichtteilsanspruch (Paragraph 2303 BGB). Das ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, in Geld auszuzahlen, fällig sofort.

Beispiel: Ein Kind hätte ohne Testament 25 Prozent vom Nachlass (bei zwei Kindern und Ehegatten im gesetzlichen Erbteil). Pflichtteil: 12,5 Prozent. Bei 750.000 Euro Nachlass des Vaters: 93.750 Euro, die das Kind sofort von der Mutter verlangen könnte.

Viele Berliner Testamente enthalten daher eine Pflichtteilsstrafklausel: Wer den Pflichtteil geltend macht, wird auch beim zweiten Erbfall auf den Pflichtteil verwiesen. Das schreckt Kinder ab, ihre Ansprüche durchzusetzen, schützt aber den überlebenden Partner.

Übersicht: Beide Modelle gegenübergestellt

AspektBerliner TestamentEinzelne Erbeinsetzungen
Versorgung Partnermaximalje nach Aufteilung
Freibetrags-Nutzungnur einer der zweibeide
Konfliktpotenzialgering, Partner entscheidethöher, gemeinsame Erbengemeinschaft
Liquiditätsbelastung beim Tod 1geringmittel
Pflichtteilsstreitmöglich, mit Strafklausel oft entschärftunwahrscheinlich
Optimal bei Vermögenbis rund 800.000 Euroab rund 1 Mio Euro
Aufwand bei der Errichtunggeringmittel, Notar empfehlenswert

Wechselbezüglichkeit als Falle

Eine wenig bekannte Falle des Berliner Testaments ist die Wechselbezüglichkeit (Paragraph 2270 BGB). Verfügungen, die ein Ehegatte ohne die Verfügung des anderen Ehegatten nicht getroffen hätte, sind wechselbezüglich. Nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten kann der überlebende Ehegatte diese Verfügungen nicht mehr einseitig ändern.

Konkret: Wenn beide Ehegatten sich gegenseitig als Alleinerben und ihre gemeinsamen Kinder als Schlusserben einsetzen, ist die Schlusserbeinsetzung wechselbezüglich. Stirbt der Ehemann, kann die Ehefrau die Kinder nicht mehr aus dem Testament streichen, selbst wenn sich das Verhältnis verschlechtert.

Folge: Wer ein Berliner Testament errichtet, sollte die Bindungswirkung kennen und gegebenenfalls eine Öffnungsklausel einbauen, die dem überlebenden Ehegatten Anpassungen erlaubt. Eine Öffnungsklausel kann zum Beispiel lauten: "Der überlebende Ehegatte ist berechtigt, neue Verfügungen unter den gemeinsamen Kindern und Enkeln zu treffen."

Ohne Öffnungsklausel bleibt nur die Anfechtung des Testaments, was schwierig und teuer ist.

Praktische Hinweise zur Gestaltung

Ein Berliner Testament gehört dokumentiert und notariell beraten, auch wenn es handschriftlich gültig ist (Paragraph 2247 BGB für Einzeltestamente, Paragraph 2267 BGB für gemeinschaftliches Testament). Notare achten auf Konsistenz und auf rechtliche Fallstricke wie Wechselbezüglichkeit, Bindungswirkung und Anfechtungsmöglichkeiten.

Eine Alternative ist der Erbvertrag (Paragraph 2274 ff BGB), der ebenfalls beide Ehegatten bindet, aber bestimmte Anpassungen einfacher zulässt. Wer flexibler bleiben möchte, fährt mit zwei einzelnen Testamenten besser, die jeweils klare Erbeinsetzungen und ein gegenseitiges Vermächtnis enthalten.

Fazit

Das Berliner Testament ist emotional verständlich, steuerlich aber häufig die schlechtere Wahl. Wer 1 Mio Euro oder mehr Vermögen hat, verschenkt mit dem Berliner Testament regelmäßig fünfstellige Steuerbeträge. Bei kleineren Vermögen ist es neutral oder sinnvoll. Wer die maximale Versorgung des Partners will, ohne Steuern zu verschenken, sollte das modifizierte Berliner Testament prüfen: Vollerbe Partner plus Vermächtnis an die Kinder in Höhe der Freibeträge. Das kombiniert beide Welten, kostet aber Beratungsaufwand.

Quellen

Disclaimer

Dieser Artikel ist keine Rechts- oder Steuerberatung. Erbrechtliche Gestaltungen erfordern eine individuelle Prüfung der Familien- und Vermögenssituation durch Notar oder Fachanwalt für Erbrecht. Berechnete Steuerbeträge sind Modellrechnungen.