Erbschaft im Ausland: Doppelbesteuerung vermeiden
- Deutschland besteuert Erbschaften nach dem Wohnsitz von Erblasser oder Erbe, viele andere Staaten besteuern nach Belegenheit des Vermögens. - Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) im Erbschaftsteuerrecht hat Deutschland nur mit wenigen Staaten geschlossen (USA, Frankreich, Schweden,
Zum RechnerZusammenfassung
- Deutschland besteuert Erbschaften nach dem Wohnsitz von Erblasser oder Erbe, viele andere Staaten besteuern nach Belegenheit des Vermögens.
- Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) im Erbschaftsteuerrecht hat Deutschland nur mit wenigen Staaten geschlossen (USA, Frankreich, Schweden, Schweiz, Griechenland, Dänemark).
- Ohne DBA greift die Anrechnung der ausländischen Steuer nach Paragraph 21 ErbStG, oft aber begrenzt auf den deutschen Steueranteil am ausländischen Vermögen.
Wann Deutschland besteuert
Die deutsche Erbschaftssteuer greift nach Paragraph 2 ErbStG in zwei Fällen:
- Unbeschränkte Steuerpflicht: Erblasser oder Erbe hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Dann unterliegt der gesamte Nachlass weltweit der deutschen Steuer.
- Beschränkte Steuerpflicht: Weder Erblasser noch Erbe ist in Deutschland steuerpflichtig, aber im Nachlass befindet sich Inlandsvermögen (Immobilien, Betriebsvermögen, GmbH-Anteile ab 10 Prozent). Dann besteuert Deutschland nur dieses Inlandsvermögen.
Bei Wegzug ins Ausland gilt eine erweitert beschränkte Steuerpflicht für deutsche Staatsbürger noch fünf Jahre nach dem Wegzug (Paragraph 2 Absatz 1 Nr. 1b ErbStG). In dieser Zeit bleibt das gesamte weltweite Vermögen steuerverstrickt, auch wenn beide Beteiligten faktisch im Ausland leben.
Wann ausländische Staaten besteuern
Viele Länder besteuern Erbschaften nach anderen Prinzipien:
- Belegenheitsprinzip: Immobilien werden im Land ihrer Lage besteuert (Frankreich, Spanien, Italien)
- Nationalitätsprinzip: Erbschaften werden nach der Staatsangehörigkeit besteuert (USA für US-Bürger weltweit)
- Aufenthaltsprinzip: ähnlich dem deutschen Modell (Niederlande, Belgien)
Hat ein Deutscher Wohnsitz in Deutschland und erbt eine Immobilie in Spanien, greifen beide Steuersysteme: Spanien besteuert die Immobilie (Belegenheit), Deutschland besteuert den gesamten Erwerb (Wohnsitz des Erben). Ohne Anrechnung droht echte Doppelbesteuerung.
Doppelbesteuerungsabkommen im Erbschaftsteuerrecht
Deutschland hat nur sechs DBA im Erbschaftsteuerrecht abgeschlossen, das ist deutlich weniger als bei Einkommensteuer-DBA:
| Vertragsstaat | Wesentlicher Inhalt |
|---|---|
| USA | Vermeidung der Doppelbesteuerung, Anrechnung nach Belegenheitsregeln |
| Frankreich | Immobilien im Belegenheitsstaat, übriges Vermögen im Wohnsitzstaat |
| Schweden | Anrechnungsmethode, gilt für Schenkungen mit |
| Schweiz | Immobilien im Belegenheitsstaat, übriges nach Wohnsitz Erblasser |
| Griechenland | Anrechnungsmethode |
| Dänemark | gekündigt 1996, aber Übergangsregelungen bestanden weiter |
Mit allen anderen Staaten (Italien, Spanien, Österreich, Niederlande, Belgien, Großbritannien, Kanada, Australien, Asien) gibt es kein DBA. Hier greift nur die einseitige Anrechnungsregelung des Paragraph 21 ErbStG.
Anrechnung nach Paragraph 21 ErbStG
Wenn kein DBA greift, kann die im Ausland gezahlte Erbschaftssteuer auf die deutsche Steuer angerechnet werden, allerdings mit Einschränkungen:
- Anrechnung nur, soweit die deutsche Steuer auf das ausländische Vermögen entfällt
- Anrechnung nur, soweit das Vermögen im Ausland tatsächlich der dortigen Steuer unterlag
- Antragstellung im Rahmen der Erbschaftssteuer-Erklärung erforderlich
- Nachweis der ausländischen Steuer durch beglaubigte Bescheide
Die Formel: anrechenbare deutsche Steuer = (ausländisches Vermögen / gesamtes Vermögen) x deutsche Gesamtsteuer. Die im Ausland tatsächlich gezahlte Steuer wird bis zu diesem Höchstbetrag angerechnet.
Rechenbeispiel 1: Spanische Ferienimmobilie
Eine deutsche Erblasserin (Wohnsitz München) hinterlässt ihrer Tochter folgendes Vermögen:
- Eigentumswohnung München: 800.000 Euro
- Ferienhaus an der spanischen Costa Brava: 400.000 Euro
- Wertpapierdepot in Deutschland: 200.000 Euro
- Gesamterwerb: 1.400.000 Euro
Deutsche Steuer auf den Gesamterwerb:
- Erwerb: 1.400.000 Euro
- Freibetrag Tochter: 400.000 Euro
- Steuerpflichtig: 1.000.000 Euro
- Steuersatz Steuerklasse I bei 1 Mio Euro: 19 Prozent
- Deutsche Steuer: 190.000 Euro
Spanische Steuer auf das Ferienhaus:
Spanien besteuert Erbschaften regional unterschiedlich. Annahme Region Katalonien, Kinder Tarifgruppe II, kleiner Freibetrag (rund 100.000 Euro), Stufentarif mit rund 19 Prozent Spitzensteuersatz auf den Anteil. Geschätzte spanische Steuer: rund 35.000 Euro.
Anrechnung in Deutschland:
- Anteil ausländisches Vermögen am Gesamterwerb: 400.000 / 1.400.000 = 28,57 Prozent
- Auf das ausländische Vermögen entfallende deutsche Steuer: 28,57 Prozent von 190.000 Euro = 54.286 Euro
- Anrechnungshöchstbetrag: 54.286 Euro
- Tatsächlich in Spanien gezahlt: 35.000 Euro
- Anrechnung: 35.000 Euro
- Verbleibende deutsche Steuer: 190.000 - 35.000 = 155.000 Euro
Gesamtbelastung: 155.000 Euro Deutschland + 35.000 Euro Spanien = 190.000 Euro. Die Anrechnung wirkt vollständig, weil die spanische Steuer unter dem Höchstbetrag liegt.
Rechenbeispiel 2: Wenn die ausländische Steuer höher ist
Erbe in Frankreich, Eltern-Kind-Konstellation, Erbteil 800.000 Euro Immobilie. Frankreich besteuert Erbschaften an direkte Nachkommen mit gestaffeltem Tarif bis zu 45 Prozent oberhalb hoher Beträge. Annahme französische Steuer: 120.000 Euro auf den Erbteil 800.000 Euro.
Deutsche Sicht (Tochter wohnt in Deutschland, gesamter Erwerb 800.000 Euro nur die franz. Immobilie):
- Freibetrag: 400.000 Euro
- Steuerpflichtig: 400.000 Euro
- Steuersatz Steuerklasse I bei 400.000 Euro: 15 Prozent
- Deutsche Steuer: 60.000 Euro
Mit DBA Frankreich-Deutschland: Immobilien werden im Belegenheitsstaat besteuert, also Frankreich. Deutschland verzichtet auf die Besteuerung der französischen Immobilie. Deutsche Steuer auf diese Immobilie: null. Französische Steuer: 120.000 Euro.
Ohne DBA wäre die Anrechnung nach Paragraph 21 ErbStG begrenzt auf die deutsche Steuer auf das ausländische Vermögen (60.000 Euro), die übersteigende französische Steuer (60.000 Euro Differenz) bliebe als endgültige Belastung beim Erben.
Hier hat das DBA Frankreich einen klaren Vorteil: Es vermeidet die Doppelbesteuerung vollständig, statt sie nur teilweise abzumildern.
Übersicht: Häufige Auslands-Konstellationen
| Konstellation | DBA? | Steuerliche Folge |
|---|---|---|
| Erblasser Deutschland, Immobilie Spanien | nein | Anrechnung Paragraph 21 ErbStG, oft Restbelastung |
| Erblasser Deutschland, Immobilie Frankreich | ja | Frankreich besteuert, Deutschland stellt frei |
| Erblasser Schweiz, Immobilie Deutschland | ja | Deutschland besteuert nach Belegenheit |
| Erbe USA mit Greencard, Erblasser Deutschland | ja | DBA regelt, oft Wohnsitzland besteuert |
| Erbe wohnt in Deutschland, Erblasser in Italien ohne Vermögen in Deutschland | nein | Italien besteuert (geringe Sätze), Deutschland besteuert ebenfalls bei Wohnsitz Erbe |
| Wegzug Erblasser, 5-Jahresfrist nicht abgelaufen | egal | Deutschland besteuert weltweit |
Die letzte Konstellation überrascht oft: Wer Deutschland verlässt, ist nicht sofort raus aus der deutschen Erbschaftssteuer. Erst nach Ablauf von 5 Jahren (bei EU-Auslandwohnsitz) endet die erweiterte beschränkte Steuerpflicht für deutsche Staatsbürger. Bei Wegzug in Niedrigsteuerstaaten kann diese Frist verlängert werden.
Erbe im Ausland mit deutscher Staatsangehörigkeit
Ein häufiger Sonderfall: Ein Deutscher lebt seit 15 Jahren in Spanien. Sein Vater in Deutschland verstirbt. Der Sohn ist nicht mehr in Deutschland steuerpflichtig. Der Vater war in Deutschland steuerpflichtig.
Konsequenz: Deutschland besteuert nach Paragraph 2 Absatz 1 Nr. 1a ErbStG (Erblasser hatte Wohnsitz in Deutschland). Der Sohn unterliegt voll der deutschen Erbschaftssteuer auf den gesamten Nachlass. Wäre der Vater ebenfalls im Ausland gewesen, würde nur das Inlandsvermögen erfasst (Immobilien in Deutschland, deutsche GmbH-Anteile etc.).
Europäische Erbrechtsverordnung
Seit August 2015 gilt in fast allen EU-Staaten die EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO). Sie regelt nicht die Steuer, sondern das anwendbare Erbrecht. Grundprinzip: Das Erbrecht des Staates gilt, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Beispiel: Ein deutscher Staatsbürger lebte 12 Jahre in Spanien und verstirbt dort. Ohne Wahlerklärung gilt spanisches Erbrecht für seinen Nachlass, mit Folgen für Pflichtteilsregeln, Erbenstellung und Form. Die deutsche Steuer kann trotzdem greifen, weil die EU-ErbVO nur das Zivilrecht regelt, nicht die Steuer.
Wichtige Option: Mit einer Rechtswahl im Testament kann der Erblasser bestimmen, dass das Erbrecht seines Heimatstaates (Staatsangehörigkeit) gelten soll. Diese Wahl ist formell zu erklären ("Ich wähle deutsches Erbrecht für meinen Nachlass").
Eine fehlende Rechtswahl führt häufig zu Überraschungen. Spanisches Erbrecht kennt zum Beispiel andere Pflichtteilsregelungen als das deutsche, was die Aufteilung des Nachlasses gegen den vermuteten Willen des Erblassers verändern kann.
Praktische Tipps für Erbschaften mit Auslandsbezug
- Erbschein und Vermögensaufstellung erstellen: Notwendige Grundlage für jede Anmeldung im In- und Ausland
- Steuererklärungen koordinieren: Anmeldefristen unterscheiden sich (Deutschland 3 Monate, Spanien 6 Monate, Frankreich 6 Monate). Beide Fristen einhalten.
- Apostille oder Legalisation: Deutsche Urkunden brauchen für die Vorlage im Ausland eine Apostille (Haager Übereinkommen) oder Legalisation
- Steuerberater mit internationaler Erfahrung: Erbschaften mit Auslandsbezug sind komplex, Standardberater haben oft keine Routine
- Frist Paragraph 30 ErbStG beachten: Anzeige der Erbschaft beim deutschen Finanzamt binnen 3 Monaten, auch wenn das Erbe komplett im Ausland liegt
Steuerflucht funktioniert kaum
Der häufige Gedanke "wenn ich vor dem Erbfall ins Ausland ziehe, ist die deutsche Steuer weg" funktioniert nicht. Wegzug muss mindestens 5 Jahre vor dem Erbfall liegen, die Aufgabe der deutschen Staatsbürgerschaft kann zusätzlich erforderlich sein. Wegzug in Niedrigsteuerstaaten (Monaco, Vereinigte Arabische Emirate, Schweiz) zieht eine verlängerte Verstrickung nach sich (Paragraph 4 AStG mit Erbersatzregelung).
Eine echte Steueroptimierung gelingt nur mit langfristigem Wegzug, dauerhaftem Lebensmittelpunkt im Ausland und sauberer Trennung von Vermögensstrukturen.
Fazit
Erbschaften mit Auslandsbezug sind ein Spezialfall. Wer Vermögen im Ausland hält oder im Ausland lebt, sollte die steuerliche Konstellation regelmäßig prüfen, nicht erst beim Erbfall. Deutschland besteuert weit (Wohnsitzprinzip), bietet aber Anrechnung und in sechs Fällen DBA-Schutz. Wer eine Ferienimmobilie in Spanien oder Italien hält, sollte mit einer Doppelbelastung rechnen, die nur teilweise durch Anrechnung gemildert wird. Steuerflucht durch kurzfristigen Wegzug funktioniert nicht, sondern bringt zusätzlich Komplikationen.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz, Erbschaftsteuergesetz Paragraph 2, 21: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/
- Bundesfinanzministerium, DBA-Übersicht Erbschaftsteuer: https://www.bundesfinanzministerium.de/
- Bundeszentralamt für Steuern, Internationales Steuerrecht: https://www.bzst.de/
Disclaimer
Dieser Artikel ist keine Steuer- oder Rechtsberatung. Internationale Erbschaftsfälle erfordern zwingend eine individuelle Beratung durch Steuerberater oder Fachanwälte für Erbrecht mit internationaler Erfahrung. Berechnete Steuerbeträge sind Modellrechnungen, ausländische Steuersätze können sich kurzfristig ändern.