Erbschaftssteuer-Freibeträge ab 2027: Was vermutlich neu kommt
- Die aktuellen Freibeträge stammen aus 2009 und gelten in unveränderter Höhe seit 2010: Ehegatten 500.000 Euro, Kinder 400.000 Euro pro Elternteil. - Die Inflation hat die realen Freibeträge seit 2010 um rund 35 Prozent entwertet, weshalb in Bundestag und Bundesrat seit 2023 meh
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- Die aktuellen Freibeträge stammen aus 2009 und gelten in unveränderter Höhe seit 2010: Ehegatten 500.000 Euro, Kinder 400.000 Euro pro Elternteil.
- Die Inflation hat die realen Freibeträge seit 2010 um rund 35 Prozent entwertet, weshalb in Bundestag und Bundesrat seit 2023 mehrere Reformvorschläge zirkulieren.
- Eine Anpassung an die Inflation würde die Freibeträge auf rund 670.000 Euro (Ehegatten) und 535.000 Euro (Kinder) anheben, eine politische Mehrheit dafür ist 2027 nicht gesichert.
Warum die Diskussion 2026 wieder lebt
Die deutschen Erbschaftssteuer-Freibeträge nach Paragraph 16 ErbStG wurden zuletzt im Rahmen der Erbschaftssteuerreform 2008/2009 angehoben, gültig ab 1. Januar 2010. Seitdem sind die Beträge nominal gleich geblieben: 500.000 Euro zwischen Ehegatten, 400.000 Euro je Elternteil pro Kind, 200.000 Euro pro Enkel. Gleichzeitig sind die Immobilienpreise in Deutschland zwischen 2010 und 2024 nach Daten der Bundesbank in Ballungsgebieten um mehr als 100 Prozent gestiegen. Eine Eigentumswohnung in München, die 2010 noch 300.000 Euro kostete, bringt heute oft 750.000 Euro auf den Markt und löst damit allein durch ihren Wert die Steuerpflicht aus, selbst bei nahen Verwandten.
Mehrere Bundesländer haben deshalb 2023 und 2024 Bundesratsinitiativen für eine Anpassung gestartet. Bayern fordert seit Jahren eine Regionalisierung der Erbschaftssteuer, Sachsen plädiert für eine Inflationsanpassung der Freibeträge. Die Ampel-Koalition hatte vor ihrem Ende keine konkrete Reform vorgelegt. Die seit 2025 amtierende Bundesregierung hat im Koalitionsvertrag eine Prüfung angekündigt, ohne Beträge zu nennen.
Die aktuelle Freibetragsstruktur
| Steuerklasse | Personen | Freibetrag |
|---|---|---|
| I | Ehegatten, eingetragene Lebenspartner | 500.000 Euro |
| I | Kinder, Stiefkinder, Enkel verstorbener Kinder | 400.000 Euro |
| I | Enkel (lebender Eltern) | 200.000 Euro |
| I | Eltern und Großeltern bei Erbschaft | 100.000 Euro |
| II | Eltern und Großeltern bei Schenkung, Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten | 20.000 Euro |
| III | übrige Personen, inkl. nicht eingetragene Partner | 20.000 Euro |
Zusätzlich gibt es einen Versorgungsfreibetrag (Paragraph 17 ErbStG) für Ehegatten (256.000 Euro) und Kinder (gestaffelt nach Alter, bis 52.000 Euro), der nur bei Erbschaft greift, nicht bei Schenkung.
Inflationsanpassung als wahrscheinlichste Reform
Eine wissenschaftliche Analyse des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags hat 2024 berechnet, dass die Kaufkraft der Freibeträge seit 2010 um rund 35 Prozent erodiert ist. Eine reine Inflationsanpassung würde folgende Beträge ergeben (Stand Verbraucherpreisindex Q4 2024):
| Personenkreis | aktuell | inflationsangepasst 2027 |
|---|---|---|
| Ehegatten | 500.000 Euro | rund 675.000 Euro |
| Kinder | 400.000 Euro | rund 540.000 Euro |
| Enkel (Stiefkinder) | 200.000 Euro | rund 270.000 Euro |
| Steuerklasse II/III | 20.000 Euro | rund 27.000 Euro |
Eine entsprechende Reform ist im Gespräch, aber nicht beschlossen. Ein zweiter Vorschlag (Regionalisierung) würde den Ländern erlauben, eigene Sätze und Freibeträge festzulegen, was verfassungsrechtlich umstritten ist.
Rechenbeispiel 1: Auswirkung auf typischen Erbfall München
Eine verstorbene Mutter hinterlässt ihrer Tochter eine Eigentumswohnung in München (Verkehrswert 850.000 Euro) und Wertpapiere im Wert von 80.000 Euro. Gesamterwerb: 930.000 Euro.
Aktuelle Rechtslage 2026:
- Freibetrag Tochter (Steuerklasse I): 400.000 Euro
- Steuerpflichtiger Erwerb: 530.000 Euro
- Steuersatz Steuerklasse I bei 530.000 Euro: 15 Prozent (Wertstufe 300.001 bis 600.000 Euro)
- Erbschaftssteuer: 79.500 Euro
Mit inflationsangepasstem Freibetrag 540.000 Euro:
- Freibetrag: 540.000 Euro
- Steuerpflichtiger Erwerb: 390.000 Euro
- Steuersatz bei 390.000 Euro: 15 Prozent
- Erbschaftssteuer: 58.500 Euro
Ersparnis durch Reform: 21.000 Euro. Diese Größenordnung wäre für viele Mittelstandserben spürbar, aber keine Befreiung vom Steuertatbestand.
Rechenbeispiel 2: Ehegattenerbschaft mit selbst genutzter Immobilie
Ein Ehepaar besitzt gemeinsam ein Einfamilienhaus in Hamburg (Verkehrswert 1.200.000 Euro) und Sparvermögen 300.000 Euro. Der Ehemann verstirbt, die Ehefrau erbt seinen Hälfteanteil am Haus (600.000 Euro) und das gesamte Sparvermögen (300.000 Euro). Gesamterwerb: 900.000 Euro.
Familienheim-Privileg (Paragraph 13 Absatz 1 Nr. 4b ErbStG):
- Selbst genutzter Hälfteanteil 600.000 Euro: steuerfrei bei zehnjähriger Eigennutzung
- Verbleibender Erwerb: 300.000 Euro
- Freibetrag Ehegatten: 500.000 Euro
- Versorgungsfreibetrag: 256.000 Euro abzüglich Kapitalwert der Hinterbliebenenrente
- Steuer: in den meisten Fällen null
In diesem Konstrukt wäre der Steuereffekt einer Freibetragsanhebung gering, weil das Familienheim-Privileg ohnehin greift. Anders sieht es aus, wenn die Ehefrau das Haus innerhalb von zehn Jahren verkauft oder vermietet: dann entfällt die Privilegierung rückwirkend.
Politische Lage Anfang 2026
Im laufenden Diskussionsstand gibt es drei Lager. Das erste fordert die volle Inflationsanpassung der Freibeträge plus eine Anpassung der Wertstufen-Tarife (die ebenfalls seit 2010 unverändert sind). Das zweite Lager will eine grundlegende Reform mit Streichung der Betriebsvermögens-Privilegien, dafür höhere persönliche Freibeträge. Das dritte Lager hält am Status quo fest und verweist auf den Steuerausfall.
Bei Bundesratsinitiativen 2024 und 2025 zeigte sich ein Nord-Süd-Gefälle: Bayern, Baden-Württemberg und Hessen plädierten für Anhebung der Freibeträge, weil dort die Immobilienpreise besonders gestiegen sind. Norddeutsche Länder und Stadtstaaten waren zurückhaltender, weil das Steueraufkommen für die kommunalen Haushalte relevant ist (Erbschaftssteuer fließt vollständig den Ländern zu).
Eine Reform vor der Bundestagswahl Ende 2027 ist unwahrscheinlich. Realistisch wird eine Gesetzesänderung Mitte 2028, mit Inkrafttreten 2029 oder 2030.
Was Reformbefürworter argumentieren
Drei Kernargumente prägen die Reformdebatte:
- Inflationäre Erosion: Eine Steuer, deren Freibeträge nicht angepasst werden, wird real strenger, ohne dass der Gesetzgeber das beschließt (sogenannte kalte Progression)
- Mittelstand statt Vermögensteuer: Die Erbschaftssteuer trifft 2026 zunehmend Mittelstandsfamilien, deren einziges Vermögen die selbst gebaute Immobilie ist
- Regionale Ungleichheit: Eine Immobilie in München löst bei gleicher Familienkonstellation deutlich höhere Steuer aus als ein vergleichbares Haus in Sachsen-Anhalt
Was Reformgegner einwenden
- Erbschaftssteuer ist Vermögensumverteilung: Wer ohne eigene Leistung Vermögen erhält, soll dazu beitragen
- Familienheim-Privileg reicht: Wer das Haus selbst nutzt, zahlt nichts; nur wer es verkauft oder vermietet, zahlt
- Aufkommen: Die Erbschaftssteuer brachte 2024 nach Daten des Statistischen Bundesamts rund 11 Milliarden Euro, eine Anhebung würde merkliche Steuerausfälle bedeuten
Bewertung der Immobilien: ein Streitpunkt
Ein zentrales Thema in jeder Reform-Diskussion ist die Bewertung von Immobilien. Aktuell gelten die Vorschriften des Bewertungsgesetzes (BewG) mit verschiedenen Verfahren je nach Immobilientyp:
- Wohnimmobilien: Vergleichswertverfahren oder Sachwertverfahren
- Mietimmobilien: Ertragswertverfahren
- Unbebaute Grundstücke: Bodenrichtwerte des Gutachterausschusses
Seit dem Jahressteuergesetz 2022 ist die Bewertung deutlich an die Marktpreise angepasst worden. Bei Wohnimmobilien stieg der steuerliche Wert in Ballungsräumen oft um 20 bis 40 Prozent. Diese Änderung wirkt wie eine versteckte Steuererhöhung, weil bei unveränderten Freibeträgen die Steuerlast pro Erbe automatisch steigt.
Mehrere Reform-Vorschläge zielen darauf, die Bewertung wieder zu entschärfen, zum Beispiel durch Bewertungsabschläge für selbst genutzte Immobilien außerhalb des Familienheim-Privilegs. Ob eine solche Änderung kommt, ist offen.
Was Erben jetzt schon tun können
Unabhängig vom Reformausgang gibt es legale Gestaltungen, die Steuerlast zu reduzieren:
- Schenkungen zu Lebzeiten: alle zehn Jahre kann der volle Freibetrag erneut genutzt werden (Paragraph 14 ErbStG)
- Nießbrauchsvorbehalt: Übertragung der Immobilie unter Vorbehalt des Nießbrauchs, reduziert den steuerlichen Wert
- Güterstandsschaukel: Wechsel von Zugewinngemeinschaft in Gütertrennung und zurück, kann Zugewinnausgleichsforderungen schaffen, die steuerfrei sind
- Lebensversicherung mit Bezugsrecht: wenn der überlebende Ehegatte als Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter eingesetzt ist, fließt die Summe nicht in den Nachlass
Diese Gestaltungen sind komplex und brauchen anwaltliche oder steuerliche Begleitung. Sie wirken aber stärker als jede Reformhoffnung.
Internationale Vergleichswerte
Ein Blick ins Ausland zeigt die deutsche Erbschaftssteuer im Kontext. Die Bandbreite ist erheblich:
- Österreich, Schweden, Norwegen, Tschechien: keine Erbschaftssteuer mehr
- Schweiz: kantonal unterschiedlich, oft keine Steuer bei direkten Nachkommen
- USA: hoher Freibetrag (rund 13 Mio USD), darüber 40 Prozent
- Frankreich: 100.000 Euro Freibetrag für Kinder, Spitzensteuersatz 45 Prozent
- Großbritannien: 325.000 GBP Freibetrag, 40 Prozent Erbschaftssteuer
- Italien: hohe Freibeträge (1 Mio Euro pro Kind), niedrige Sätze (4 Prozent)
Im internationalen Vergleich liegt Deutschland im Mittelfeld. Eine vollständige Abschaffung wäre politisch ein Bruch, wird aber von einigen Wirtschaftsverbänden vorgeschlagen. Realistisch ist eher die Anpassung der Freibeträge an die Inflation.
Zeitplan einer möglichen Reform
Realistisch sind drei Szenarien:
- Keine Reform bis 2028: politische Mehrheit für Anhebung fehlt, Status quo bleibt
- Punktuelle Anhebung: Anhebung um pauschal 30 bis 40 Prozent, geräuschlos in einem Jahressteuergesetz versteckt
- Strukturreform: Verbindung von Anhebung und Verschärfung anderer Tatbestände (zum Beispiel Streichung der Privilegien für Betriebsvermögen), eher unwahrscheinlich
Die Erfahrung mit dem ErbStG zeigt, dass das Bundesverfassungsgericht öfter Reformen erzwingt als die Politik freiwillig handelt. Die letzten beiden großen Reformen (2008 und 2016) gingen jeweils auf Karlsruher Urteile zurück. Aktuell ist keine Verfassungsbeschwerde mit hohem Erfolgsrisiko anhängig.
Fazit
Eine Erbschaftssteuer-Reform 2027 ist möglich, aber nicht sicher. Wer heute mit Erben oder Schenkungen plant, sollte nicht auf höhere Freibeträge warten, sondern die vorhandenen Spielräume nutzen: Zehn-Jahres-Frist, Nießbrauch, Familienheim-Privileg. Eine inflationsangepasste Reform würde Mittelstandserben deutlich entlasten, eine Strukturreform mit Streichung von Betriebsvermögens-Privilegien wäre hingegen für viele Unternehmer ein Nachteil. Wer auf eine Erbschaft mit Immobilien zugeht, sollte die aktuellen Beträge als verlässlichen Rahmen behandeln.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/
- Bundesministerium der Finanzen, Erbschaft- und Schenkungsteuer: https://www.bundesfinanzministerium.de/
- Statistisches Bundesamt, Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik: https://www.destatis.de/
Disclaimer
Dieser Artikel beschreibt Reformhypothesen und ist keine Steuerberatung. Konkrete Erbschaftssteuer-Berechnungen erfordern eine individuelle Prüfung durch Steuerberater oder Fachanwalt. Die hier genannten möglichen Beträge einer Reform sind Modellrechnungen, kein Gesetzentwurf.